Astellas Pharma GmbH, München
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für den unternehmerischen Verkehr

Die AVB sind in PDF-Format hier zum Download verfügbar:

 

1. Anwendungsbereich: Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen für den unternehmerischen Verkehr (nachfolgend auch „AVB“) gelten für Verträge der Astellas Pharma GmbH, München ("Verkäufer") mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ("Käufer") über den Verkauf von Waren, insbesondere von Arzneimitteln, Medizinprodukten und Kosmetika.

2. Ausschließlichkeit: Anders lautende, abweichende oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt und finden keine Anwendung. Sie werden auch dann nicht Bestandteil des Vertrages, wenn in einer Bestellung auf sie verwiesen wurde, es sei denn, der Verkäufer hat zuvor der Geltung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Käufers ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

3. Bestellungen und Vertragsschluss:
3.1 Die Angebote des Verkäufers verstehen sich als freibleibend. Ein Vertragsschluss kommt erst nach Annahme gemäß Ziffer 3.2 zustande.
3.2 Der Käufer erklärt mit der Bestellung verbindlich, die in der Bestellung angegebenen Produkte erwerben zu wollen. Die Annahme erfolgt schriftlich oder konkludent durch Zusendung der Produkte. Vorsorglich wird zur Vermeidung von Unklarheiten darauf hingewiesen, dass eine Bestellbestätigung i.S.d. § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB keine Annahme und somit allein noch keinen wirksamen Vertragsschluss darstellt.
3.3 Die Annahme der Bestellung einer Krankenhausapotheke oder einer krankenhausversorgenden Apotheke erfolgt nur unter den weiteren Voraussetzungen gem. Ziffer 4.
3.4 Klinikpackungen des Verkäufers werden nur stückweise abgegeben.

4. Bestellungen von Krankenhausapotheken und krankenhausversorgenden Apotheken:
4.1 Mit einer Krankenhausapotheke bzw. krankenhausversorgenden Apotheke kommt ein Kaufvertrag über Produkte für die Versorgung mit Krankenhäusern nur dann zustande, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(a) der Nachweis, dass die Voraussetzung des § 14 ApoG erfüllt sind (z. B. durch Vorlage einer Fotokopie der Betriebserlaubnis einer Krankenhausapotheke gem. § 14 Abs. 1 ApoG oder einer behördlichen Genehmigung der Krankenhausversorgungsverträge gem. § 14 Abs. 5 ApoG, aus der sich die Laufzeit der Betriebserlaubnis bzw. Genehmigung ergibt).
(b) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer unverzüglich das Erlöschen einer Betriebserlaubnis oder den Ablauf einer behördlichen Genehmigung des Krankenhausversorgungsvertrages schriftlich anzuzeigen.
(c) Die im Rahmen der Ziffer 3 und 4 erworbenen Produkte darf der Käufer ausschließlich im Rahmen seiner nachgewiesenen Krankenhausversorgungsverträge an Krankenhäuser abgeben. Eine weitere Lieferung an andere Apotheken, Groß- oder Zwischenhändler ist mit Ausnahme der gesetzlich geregelten Notfälle
i.S.d ApoG oder durch ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers ausdrücklich nicht gestattet.
4.2 Die Belieferung der Krankenhausapotheke bzw. krankenhausversorgenden Apotheke mit Produkten für den stationären Bereich erfolgt zu den im gesonderten Liefervertrag jeweils angegebenen Abgabepreisen.
4.3 Verstößt der Käufer gegen eine Pflicht aus Ziffer 4.1, steht es dem Verkäufer frei, den Differenzbetrag zwischen dem Abgabepreis und dem Apothekeneinkaufspreis vom Käufer zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitere gesetzliche Rechte des Verkäufers bleiben hiervon unberührt.
4.4 Fallen die in Ziffer 4.1 genannten Voraussetzungen nachträglich weg, erlöschen sowohl der Anspruch auf Belieferung als auch der Anspruch auf Bezahlung.

5. Vertragsinhalt: Der Käufer darf seine vertraglichen Rechte ohne ausdrückliche Einwilligung des Verkäufers nicht auf Dritte übertragen oder diese zur Ausübung ermächtigen. § 354a HGB bleibt unberührt.

6. Selbstbelieferungsvorbehalt: Hat der Verkäufer für verkaufte Ware oder Rohstoffe, aus denen die verkaufte Ware hergestellt werden sollte, ein Deckungsgeschäft getätigt und wird der Verkäufer vom Vorlieferanten nicht, nicht vertragsgemäß oder nicht rechtzeitig beliefert, steht ihm innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der unzureichenden Selbstbelieferung ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware zu informieren und dem Käufer etwaige bereits erhaltene Gegenleistungen unverzüglich zurück zu erstatten.

7. Lieferung, Gefahrübergang:
7.1 Die Lieferung erfolgt als Standardversand ab Werk auf Kosten des Verkäufers. Vereinbaren die Parteien auf Anfrage des Käufers eine andere Versandart (z. B. Expressversand) oder ein anderes Transportunternehmen als das des Verkäufers, so sind diese Kosten vom Käufer zu tragen.
7.2 Die Lieferung erfolgt gemäß den Incoterms DAP (Incoterms 2020), soweit nicht im Lieferschein oder durch Individualvereinbarung etwas abweichendes vereinbart wird. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über.
7.3 Erfolgt der Transport in speziellen Transportboxen, Kühlboxen oder anderen Leihverpackungen des Verkäufers, so bleiben diese im Eigentum des Verkäufers und sind bei der nächsten Lieferung dem Verkäufer zurückzugeben. Der Käufer verpflichtet sich, solche Leihverpackungen des Verkäufers pfleglich zu behandeln. Gibt der Käufer Leihverpackungen nicht zurück oder beschädigt er diese, so hat er dem Verkäufer den Schaden zu ersetzen.
7.4 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Verkäufers.
7.5 Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist und keine entgegenstehenden Vereinbarungen bestehen. Nimmt der Verkäufer eine Teillieferung vor, so trägt er die etwaigen hierdurch entstehenden Mehrkosten des Versands.

8. Lieferzeit, Verzugsschaden des Käufers:
8.1 Angegebene Liefertermine des Verkäufers sind grundsätzlich unverbindlich, solange sie nicht durch den Verkäufer schriftlich als „verbindlich“ bestätigt wurden. Wurde ein verbindlicher Liefertermin vereinbart, liegt eine rechtzeitige Lieferung vor, wenn die Bestellung an dem vereinbarten Termin versendet wird.
8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers, insbesondere die Beibringung vom Käufer zu beschaffender Unterlagen, wie Genehmigungen oder Freigaben, sowie den Eingang einer etwaigen vereinbarten Anzahlung voraus.
8.3 Lieferfristen verlängern sich bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat und die auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind, um die Zeit der Dauer des Hindernisses. Dies gilt auch dann, wenn sie bei einem Unterlieferanten eingetreten sind. Insbesondere kommen in Frage: Höhere Gewalt, Betriebsstörung, rechtmäßige Streiks oder Aussperrungen beim Verkäufer oder einem Lieferanten. Gleiches gilt, wenn der Verkäufer für verkaufte Ware ein kongruentes Deckungsgeschäft getätigt hat und der Vorlieferant nicht vertragsgemäß leistet, ohne dass der Verkäufer dies zu vertreten hätte. Ein Vertretenmüssen des Verkäufers nach der vorstehenden Regelung ist nicht allein deshalb anzunehmen, weil er sich bei Eintritt der jeweiligen Ereignisse im Verzug befindet.
8.4 Unbeschadet sonstiger Rechte haben sowohl der Käufer als auch der Verkäufer das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die Dauer des Leistungshindernisses einen Zeitraum von einem Monat übersteigt oder die Leistung auf unabsehbare Zeit nicht möglich ist. Sofern der Verkäufer von Ereignissen nach Ziff. 8.3 Kenntnis erhält, wird der Verkäufer den Käufer hierüber unverzüglich informieren.
8.5 Die Nichteinhaltung von Lieferterminen und -fristen - auch unter Berücksichtigung einer Verlängerung nach Absätzen (2) und (3) - berechtigen den Käufer zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte, insbesondere des Rücktritts, erst dann, wenn er dem Verkäufer schriftlich eine angemessene, mindestens 14 Tage betragende Nachfrist gesetzt hat.
8.6 Kommt der Verkäufer in Verzug, so haftet er für hierdurch entstandene Schäden des Käufers nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Weitere gesetzliche Ansprüche des Käufers bleiben unberührt.
8.7 Gerät der Käufer mit der Annahme oder durch das Unterlassen von Mitwirkungshandlungen in Verzug, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Waren in dem Zeitpunkt des Verzugs auf den Käufer über. Der Verkäufer ist berechtigt, einen dadurch entstehenden Schaden zuzüglich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.

9. Sollbeschaffenheit der Waren:
Die Sollbeschaffenheit der Waren richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und ggf. den ergänzenden vertraglichen Vereinbarungen. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine verbindlichen Beschaffenheitsangaben der Ware dar.

10. Rügeobliegenheit:
Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels setzen voraus, dass der Käufer seiner Pflicht gem. § 377 HGB zur unverzüglichen Prüfung und Mängelanzeige nachgekommen ist. Erkennbare Mängel muss der Käufer dem Verkäufer unverzüglich, spätestens innerhalb von vier (4) Werktagen ab Erhalt der Produkte schriftlich anzeigen. Verdeckte Mängel sind durch den Käufer unverzüglich nach Kenntnis oder Kennenmüssen schriftlich anzuzeigen.

11. Gewährleistung:
11.1 Für rechtzeitig gerügte Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht nur unerheblich einschränken, leistet der Verkäufer zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Lieferung einwandfreier Ersatzware oder Nachbesserung der gelieferten Ware ("Nacherfüllung").
11.2 Der Käufer kann über die Nacherfüllung hinausgehende Ansprüche erst nach zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung geltend machen.
11.3 Die Nacherfüllung erfolgt ausschließlich in Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtungen für die ursprüngliche Ware. Unbeschadet der Gewährleistungsrechte des Käufers in Bezug auf die Erstlieferung entstehen im Falle mangelhafter Nacherfüllung daher keine Gewährleistungsrechte für die Nacherfüllung und wird die Gewährleistungsfrist nicht neu in Gang gesetzt.
11.4 Die Verjährungsfrist für mangelbedingte Ansprüche wird auf 12 Monate verkürzt, sofern die Lieferung mangelhafter Ware keine vorsätzliche Pflichtverletzung darstellt.

12. Rücksendung mangelfreier Ware:
Die Retourengründe und deren Behandlung ergeben sich aus der Anlage 1 sowie den Regelungen dieser AVB. Die Anlage 1 ist integraler Bestandteil dieser AVB. Bei Unstimmigkeiten und/oder Widersprüchen zwischen der Anlage 1 und diesen AVB gelten die Regelungen dieser AVB vorrangig. Voraussetzung für die Bearbeitung einer Rücksendung mangelfreier Ware (Retoure) ist, dass die Ware direkt beim Verkäufer bestellt wurde und die Retoure vom Käufer ordnungsgemäß schriftlich (wobei Textform ausreichend ist) per E-Mail oder Fax angemeldet wird. Der Verkäufer behält sich die Vernichtung nicht ordnungsgemäßer Retouren ausdrücklich vor. Der Käufer hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Aufbewahrung oder Rücksendung der Ware. Im Falle einer Vernichtung wird keine Vernichtungserklärung ausgestellt.

13. Haftung:
13.1 Der Verkäufer haftet nur gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die der Verkäufer oder seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Dies gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Falle der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung auf die vorhersehbaren vertragstypischen Schäden beschränkt, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren.
13.2 Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, nach dem Arzneimittelgesetz sowie wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleiben unberührt.
13.3 Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die Folge einer unsachgemäßen Behandlung oder einer unsachgemäßen Anwendung der gelieferten Produkte sind.

14. Preise:
14.1 Die Preise richten sich nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste.
14.2 Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, einschließlich normaler Verpackung frei inländischer Annahmestelle des Empfängers. Sonstige Kosten, soweit beidseitig gesondert vereinbart, wie Mehrkosten für Express- Schnell- und Terminsendungen etc. stellen wir dem Käufer gesondert in Rechnung bzw. trägt der Käufer selbst. Bei Sonderwünschen wird die Differenz zwischen der üblichen und der gewünschten Versandart in Rechnung gestellt.
14.3 Der Verkäufer ist berechtigt, alle Erhöhungen von Frachtkosten, Versandspesen, Versicherungsprämien, Tariflöhne und Rohmaterialpreise dem Käufer weiter zu belasten, wenn die Lieferung später als zwei Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll oder ein Dauerschuldverhältnis vorliegt.

15. Zahlungsmodalitäten:
15.1 Der Käufer hat die Zahlungen an den Verkäufer, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen und ohne Abzug zu leisten; maßgeblich für die Fristeinhaltung ist der Zahlungseingang beim Verkäufer, d.h. der Zeitpunkt, ab dem der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Bei Zahlungseingang innerhalb von zehn Tagen nach dem Rechnungsdatum gewährt der Verkäufer – vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 14.3. – 1,5% Skonto vom Netto-Warenwert.
15.2 Ein Leistungsverweigerungs- oder Aufrechnungsrecht steht dem Käufer im Hinblick auf die von ihm geschuldete Vergütung nur in Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu.
15.3 Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Soweit eine Anrechnung anders als ausdrücklich vom Käufer bestimmt erfolgt, wird der Verkäufer den Käufer hierüber informieren. Sind bereits Kosten und/oder Zinsen entstanden, ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

16. Zahlungsverzug:
16.1 Verzugszinsen werden in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren konkreten Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Der Käufer ist berechtigt nachzuweisen, dass durch den Zahlungsverzug kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
16.2 Kommt der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, so steht es dem Verkäufer frei, weitere Lieferungen zurückzubehalten oder nur im Falle einer Vorauszahlung auszuliefern. Weitere gesetzliche Ansprüche des Verkäufers bleiben unberührt.

17. Eigentumsvorbehalt:
17.1 Bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag behält sich der Verkäufer das Eigentum an den gelieferten Produkten gem. § 449 Abs. 1 BGB vor (“Vorbehaltsprodukte“). Im Falle eines vertragswidrigen Verhaltens des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsprodukte nach angemessener Fristsetzung zurückzunehmen. Der Käufer ist in diesem Fall zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme der Vorbehaltsprodukte durch den Verkäufer stellt stets einen Rücktritt vom Vertrag dar.
17.2 Der Käufer ist verpflichtet, für die Dauer des Eigentumsvorbehalts die Vorbehaltsprodukte pfleglich zu behandeln und diese angemessen auf eigene Kosten gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden zu versichern.
17.3 Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich bei Pfändung oder bei sonstigen Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsprodukte schriftlich zu unterrichten. Der Käufer haftet dem Verkäufer für den entstandenen Ausfall, soweit der Dritte dem Verkäufer die etwaigen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag.
17.4 Der Käufer ist im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs widerruflich zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsprodukte berechtigt. Bereits mit Abschluss des Liefervertrages tritt der Käufer an den Verkäufer seine Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des mit dem Verkäufer vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretungen hiermit an. Der Käufer bleibt auch nach Abtretung zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, wird hierdurch nicht berührt. Der Verkäufer verpflichtet sich, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist, gegenüber dem Drittschuldner die Forderungsabtretung nicht anzuzeigen und die Forderungen nicht einzuziehen.
17.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsprodukte durch den Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zurzeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsprodukte.
17.6 Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen Produkten untrennbar verbunden oder vermischt, die nicht im Eigentum des Verkäufers stehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für den Verkäufer.
17.7 Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden und noch nicht beglichenen Forderungen um mehr als 10% übersteigt.

18. Weiterverkauf:
Die Waren des Verkäufers dürfen vom Käufer ausschließlich im Rahmen der geltenden Gesetze, insbesondere des ApoG, AMG und AMPreisV, angeboten, verkauft oder abgegeben werden.

19. Antikorruption und internationale Handelskontrollbestimmungen:
19.1 Der Käufer verpflichtet sich zur Einhaltung aller anwendbaren Gesetze und Kodexe. Die Leistungen im Rahmen dieser Vereinbarung erfolgen insbesondere unter ordnungsgemäßer Einhaltung der Gesetze zur Korruptionsbekämpfung.
19.2 Dem Käufer ist bekannt, dass sowohl der Verkäufer als auch seine Produkte bestimmten Anforderungen in Bezug auf Wirtschaftssanktionen und Ausfuhrkontrollen unterliegen können, die unter anderem von den Vereinten Nationen, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten, Japan, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten verhängt werden ("Handelskontrollgesetze"). Der Käufer verpflichtet sich geltende Handelskontrollgesetze einzuhalten und den Verkäufer von jeglicher Haftung freizustellen, die durch einen Verstoß des Käufers gegen diese Handelskontrollgesetzte entstehen könnte. Ein solcher Verstoß stellt eine wesentliche Verletzung der vertraglichen Pflichten des Käufers dar.

20. Verwendung von personenbezogenen Daten:
Soweit der Verkäufer personenbezogene Daten von Ansprechpartnern etc. des Käufers erfasst, werden diese ausschließlich im Rahmen des geltenden Rechts für die Zwecke der Vertragsabwicklung des jeweiligen Lieferverhältnisses erhoben und verwendet.

21. Anwendbares Recht und Gerichtsstand:
21.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie sämtliche Rechtsbeziehungen und Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts und werden nach diesem ausgelegt.
21.2 Soweit gesetzlich zulässig, haben die Gerichte in München die ausschließliche Zuständigkeit bezüglich aller Streitfälle aus oder im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und/oder deren Gültigkeit.

Stand: Januar 2024

 

ANLAGE 1 zu den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen für den unternehmerischen Verkehr (AVB)
Es gelten die Regelungen der AVB in Verbindung mit den Regelungen dieser Anlage.